Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Rohrmeisterei Schwerte

§ 1 Zugehörigkeit, Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

1) Die Stiftung ist ein Werk verschiedener Firmen, Kaufleute, Privatpersonen und sonstiger Einrichtungen aus Schwerte und weiterer Zustifter.
2) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Rohrmeisterei Schwerte.
3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwerte.

 

§ 2 Stiftungszweck

1) Zwecke der Stiftung sind:

(a) die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 4, 1. Alt., Abgabenordnung (AO)),

(b) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 5 AO),

(c) die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 6 AO),

(d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 7 AO),

(e) die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 9 AO),

(f) die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde (§ 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 22 AO),

(g) die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 Absatz 2, Satz 1, Nr. 23 AO.,

Zweck ist außerdem die Mittelbeschaffung zur Förderung der vorgenannten Zwecke durch eine andere Körperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

(a) die Förderung und eigene Durchführung von Veranstaltungen der Kultur, Jugendarbeit, Sozialarbeit, Brauchtums- und Heimatpflege in der Rohrmeisterei Schwerte und an anderen Orten,

(b) die Förderung und eigene Durchführung der Planungen und des Umbaus des Denkmals Rohrmeisterei zur Veranstaltungsstätte für die in Absatz 1 genannten Zwecke. Diese Maßnahmen müssen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sein bzw. unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten eine sinnvolle Nutzung ermöglichen,

(c) die Förderung und Durchführung des Betriebs der Rohrmeisterei als Veranstaltungsstätte für die in Absatz 1 genannten Zwecke,

(d) die Verwaltung und Unterhaltung des Gebäudes der Rohrmeisterei, der Nebengebäude und des Grundstücks, welches von der Stadt Schwerte im Erbbaurecht erworben wurde, sowie ggf. weiterer Immobilien für die in Absatz 1 genannten Zwecke, einschließlich der sich auf dem Grundstück der Rohrmeisterei befindlichen und unter Naturschutz im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes NRW stehenden Anlagen. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kommt ihrer Verpflichtung zur Zweckerfüllung auch durch die finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften zur Erfüllung der unter Ziff. 1 genannten Zwecke nach.  

3) Die aufgeführten Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

4) Die Förderung der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

§ 4 Stiftungsmittel

1) Das Stiftungsvermögen betrug zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Stiftung EUR 26.364,59.

2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen möglichst Ertrag bringend anzulegen und in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Zustiftungen unabhängig von ihrer Höhe anzunehmen. Ein Mindestbetrag besteht nicht. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Zudem können im Rahmen des nach § 62 Absatz 1 Nr. 3 AO Zulässigen freie Rücklagen gebildet werden. Darüber hinaus können gem. § 62 Absatz 3 AO Zuwendungen von Todes wegen, Zuwendungen, bei denen der Zuwendende den Vermögenszuwachs ausdrücklich erklärt, Zuwendungen aufgrund eines Spendenaufrufs bzw. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

3) Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht auch nach wiederholter Gewährung nicht. Die Organe sind bei der Verwendung der Stiftungserträge nur an die gesetzlichen Bestimmungen und diese Satzung gebunden.

4) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.

5) Die Anlage des Stiftungsvermögens kann bis zu einer Höhe von 50 % auch in das mit dem Erbbaurecht verbundene Gebäude erfolgen.

6) Folgende Vermögensgegenstände dürfen nicht veräußert werden: Das Industriedenkmal Rohrmeisterei Schwerte mit den drei Hallenbereichen.

7) Zweckgebundene Zustiftungen ab 10.000 EUR müssen in eigenen Fonds getrennt vom allgemeinen Stiftungskapital verwaltet und im Jahresabschluss ausgewiesen werden. Die Zustifter schließen mit der Bürgerstiftung eine schriftliche Vereinbarung, die die Vergabe der Erträge regelt. Der Vorstand sorgt auf Grundlage der Stiftungszwecke gem. § 2 für die Verwendung der Erträge nach dem Willen der Zustifterin oder des Zustifters.

8) Zustiftungen können ab einem Betrag von 50.000 Euro ferner als nicht rechtsfähige Stiftung errichtet werden, wenn sie den Zwecken der Bürgerstiftung Rohrmeisterei entspricht und mit dem Namen der Zustifterin oder des Zustifters verbunden werden, sofern diese/r das wünscht. In der Satzung der nicht rechtsfähigen Stiftung können besondere Regelungen zur Verwendung der Erträge im Sinne der unter § 2 dieser Satzung genannten Zwecke getroffen werden.

9) Die Verwaltung von Treuhandvermögen (unselbständige Stiftungen) gem. Absatz 8 oder die Erbringung von Dienstleistungen für andere selbständige Stiftungen kann gegen ein Entgelt in angemessener Höhe erfolgen und darf nicht zu Lasten der Bürgerstiftung gehen.

 

§ 5 Stiftungsorgane

1) Organe der Stiftung sind

(a) die Stifterversammlung,

(b) das Kuratorium,

(c) der Vorstand.

Die Mitglieder der zu (b) und (c) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen Organ angehören.

2) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 6 Stifterversammlung

1) Die Stifterversammlung besteht aus Personen, die mindestens EUR 500,00 zum Stiftungsvermögen beigetragen haben sowie aus den Zustiftern, wenn deren Zustiftung mindestens EUR 500,00 oder einen entsprechenden Sachwert beträgt.

2) Die Mitglieder der Stifterversammlung gehören ihr auf Lebenszeit an. Sie können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Zugehörigkeit ist freiwillig. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.

3) Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 2 sinngemäß.

4) Die Stifterversammlung beruft gemäß § 7 die Mitglieder des Kuratoriums. Sie nimmt Berichte des Vorstands über die Verwirklichung des Stiftungszwecks entgegen und kann sich dazu beratend äußern. Vom Kuratorium beschlossene Änderungen der Satzung werden mit der Zustimmung durch die Stifterversammlung wirksam.

5) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 30 Kalendertagen einberufen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

6) Für ab 2021 hinzukommende Zustifter richtet sich die Zugehörigkeit zur Stifterversammlung nach der Höhe des Zustiftungsbetrages. Sie beträgt mindestens drei Jahre und verlängert sich pro zusätzlich gestiftete 500 EUR um jeweils drei Jahre. Personen, die der Stiftung 5000 EUR oder mehr zugewendet haben, gehören der Stifterversammlung auf Lebenszeit an.

 

§ 7 Kuratorium

1) Das Kuratorium besteht aus fünf bis zehn natürlichen Personen, davon ist eine Person ein Mitglied des Rates oder der Verwaltung der Stadt Schwerte. Die Mitglieder des Kuratoriums werden der Stifterversammlung durch das amtierende Kuratorium vorgeschlagen und von der Stifterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Das gleiche Verfahren findet Anwendung für die Bestellung neuer oder zusätzlicher Mitglieder des Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

2) Das Kuratorium wählt ein Mitglied zum Vorsitzenden, ein anderes zum stellvertretenden Vorsitzenden.

3) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Satzung, überwacht die Arbeit des Vorstands und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

4) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere die Berufung und Abberufung aus wichtigem Grund sowie die Entlastung des Vorstands, der Abschluss des Geschäftsführervertrages mit dem geschäftsführenden Vorstand, die Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplans, die Bestellung des Abschlussprüfers soweit dessen Beauftragung beschlossen wird, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Änderung/ Erweiterung des Stiftungszwecks und Beschlüsse zu Änderungen der Satzung.

5) Das Kuratorium wird mindestens dreimal im Jahr durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums oder ein Vorstandsmitglied dieses verlangen. Die Tagesordnung wird mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums abgestimmt. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden (bei Verhinderung vom Stellvertreter) geleitet.

6) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. An der Teilnahme verhinderte Kuratoriumsmitglieder können einem anderen Kuratoriumsmitglied eine Stimmrechtsvollmacht zu ihrer Vertretung erteilen. Vorlagen gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden bzw. durch Stimmrechtsvollmacht vertretenen Mitglieder des Kuratoriums zustimmen, sofern die Satzung nicht ein anderes Mehrheitsverhältnis bestimmt. Ebenso gelten Beschlussfassungen im Umlaufverfahren bei mehrheitlicher Zustimmung der Kuratoriumsmitglieder als angenommen.

7) Tritt eine für die Stiftung existenzbedrohende Situation auf, sind der Vorstand bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein Stellvertreter verpflichtet, eine Sondersitzung des Kuratoriums innerhalb von 48 Stunden einzuberufen. In diesem Fall ist das Kuratorium unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8) Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften zu fertigen, vom Vorsitzenden und vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes zuzuleiten.

9) Das Kuratorium kann Einzelheiten seiner Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln.

10) Das Kuratorium kann einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses beauftragen.

 

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf natürlichen Personen, jedoch mindestens aus einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und einem weiteren ehrenamtlichen Vorstandsmitglied. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung erfolgt gemeinsam durch das geschäftsführende und ein weiteres ehrenamtliches Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für jeweils fünf Jahre berufen. In diesem Zusammenhang wird auf § 7 Absatz 4 verwiesen.

3) Einzelheiten der Vorstandstätigkeit regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand, die vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erlassen ist.

4) Der Vorstand ist im Rahmen des satzungsmäßigen Stiftungszwecks sowie des Haushalts- und Investitionsplans frei in der Verwendung der zur Verfügung stehenden freien Mittel und Zuwendungen, soweit nicht gravierende Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Anpassung der Plandaten notwendig machen. Über die Notwendigkeit einer Anpassung entscheidet das Kuratorium. Der Vorstand ist zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern bevollmächtigt.

5) Der Vorstand hat über das Vermögen der Stiftung, ihre Einnahmen und Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Er muss nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen Jahresabschluss vorlegen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6) Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstands kann das Kuratorium eine unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Wirtschaftsführung in ihrer Höhe angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.

7) Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. An der Teilnahme verhinderte Vorstandsmitglieder können einem anderen Vorstandsmitglied eine Stimmrechtsvollmacht zu ihrer Vertretung erteilen. Beschlüsse werden mit mehr als der Hälfte der anwesenden bzw. durch Stimmrechtsvollmacht vertretenen Mitglieder des Vorstands gefasst. Ebenso gelten Beschlussfassungen im Umlaufverfahren bei mehrheitlicher Zustimmung der Vorstandsmitglieder als angenommen. Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften zu fertigen, vom geschäftsführenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten.

 

§ 9 Beratende Gremien, Fördervereine, Betriebsgesellschaften

1) Die Stiftung kann beratende Gremien, zum Beispiel eine Nutzerkonferenz der Rohrmeisterei einrichten. Entscheidungsbefugnis für die Stiftung darf ein solches Gremium nicht besitzen.

2) Die Stiftung kann sich einen Förderverein angliedern, dessen Aufgabe die Förderung der Stiftungsarbeit ist.

3) Sofern es dem Satzungszweck der Stiftung nicht zu wider läuft kann die Stiftung allein oder mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen oder – soweit gesetzlich zulässig – mit Dritten Betriebsgesellschaften gründen oder Anteile an solchen Gesellschaften halten, selbständige und unselbständige Stiftungen gründen, und diesen zustiften.

4) Die Stiftung kann Mitglied in Vereinen oder Zusammenschlüssen werden, sofern dieses der Verfolgung der in § 2 genannten Stiftungszwecke dient.

5) Die vorstehenden Maßnahmen nach den Absätzen (1) bis (4) erfolgen auf Vorschlag des Vorstands und erfordern einen zustimmenden Beschluss des Kuratoriums.

 

§ 10 Änderungen der Satzung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung

1) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes.

2) Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Änderung des Stiftungszwecks oder auf Auflösung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen abweichend von § 7 Abs. 6 der Zweidrittelmehrheit der Kuratoriumsmitglieder. Satzungsänderungen bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Stiftungsversammlung.

3) Neue Stiftungszwecke haben möglichst den alten zu entsprechen und müssen zu den begünstigten Zwecken der Abgabeordnung zählen. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen oder aufheben.

4) Für Beschlüsse des Kuratoriums über Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck oder die Organisation berühren, oder über die Auflösung der Stiftung ist zu ihrer Wirksamkeit die Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung der Stiftungsbehörde anzuzeigen.

5) Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Schwerte, die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 11 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten

1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Stiftungsbehördliche Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind

zu beachten.

2) Oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg.

3) Der Vorstand hat der Stiftungsbehörde binnen sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht, den Jahresabschluss, sowie den Feststellungsbeschluss des Kuratoriums vorzulegen. Außerdem ist die Stiftungsbehörde auf deren Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.

4) Die Satzung und ihre Änderungen treten mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft.

 

§ 12 Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

Letzte Änderung der Satzung genehmigt durch die Bezirksregierung Arnsberg am 26.4.2021