SATZUNG DER BÜRGERSTIFTUNG ROHRMEISTEREI SCHWERTE
§ 1 Zugehörigkeit, Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1) Die Stiftung ist ein Werk verschiedener Firmen, Kaufleute,
Privatpersonen und sonstiger Einrichtungen aus Schwerte und weiterer
Zustifter.
2) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Rohrmeisterei Schwerte.
3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schwerte.
§ 2 Stiftungszweck
1) Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:
(a) Die Förderung und eigene Durchführung von Veranstaltungen der
Kultur, Jugendarbeit, Sozialarbeit, Brauchtums- und Heimatpflege sowie
ähnlich gelagerter kultureller Zwecke in der Rohrmeisterei Schwerte und
an anderen Orten.
(b) Die Förderung und eigene Durchführung der Planungen und des Umbaus
des Denkmals Rohrmeisterei zur Veranstaltungsstätte für die unter a)
genannten Zwecke. Diese Maßnahmen müssen nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich sein bzw. unter
denkmalrechtlichen Gesichtspunkten eine sinnvolle Nutzung ermöglichen.
(c) Die Förderung und Durchführung des Betriebs der Rohrmeisterei als Veranstaltungsstätte für die unter a) genannten Zwecke.
(d) Die Verwaltung und Unterhaltung des Gebäudes der Rohrmeisterei,
der Nebengebäude und des Grundstücks, welches von der Stadt Schwerte im
Erbbaurecht erworben wurde sowie ggf. weiterer Immobilien, für die unter
a) genannten Zwecke.
(e) Die psychosoziale Betreuung und Wohlfahrtspflege, die Gewährung
arbeitstherapeutischer und sozialpädagogischer Hilfe für Arbeit,
berufliche Ausbildung und Qualifizierung zur Selbsthilfe für schwer
vermittelbare arbeitslose junge Erwachsene und Jugendliche, auch solche
in besonderen sozialen Schwierigkeiten , ohne Rücksicht auf Herkunft,
Nationalität, Geschlecht und Glaube.
Ziel ist es, den betreuten Personen Rehabilitation, Resozialisierung und
Lebenshilfe zu gewähren und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, in den
allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nach Abzug
der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die
den Stiftungszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4 Stiftungsmittel, Stiftungsorgane
1) Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Stiftung EUR 26.364,59.
2) Zuwendungen, die hierfür bestimmt sind, wachsen dem Stiftungsvermögen
zu. Die Stiftung ist berechtigt, solche Zustiftungen anzunehmen.
3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das
Stiftungsvermögen Ertrag bringend anzulegen und in seinem Werte
ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen
Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Die Erträge des Stiftungsvermögens
und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des
Stiftungszweckes zeitnah zu verwenden. Sie können im Rahmen des
steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage
gem. § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zugeführt werden, soweit dies
erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig
erfüllen zu können. Zudem können im Rahmen des nach § 58 Nr. 7 AO
Zulässigen freie Rücklagen gebildet werden. Darüber hinaus können gem. §
58 Nr. 11 AO Zuwendungen von Todes wegen, Zuwendungen, bei denen der
Zuwendende den Vermögenszuwachs ausdrücklich erklärt, Zuwendungen
aufgrund eines Spendenaufrufs bzw. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach
zum Vermögen gehören, dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
4) Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe
sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen
Bestimmungen und diese Satzung gebunden.
5) Organe der Stiftung sind die Stifterversammlung, das Kuratorium, der Lenkungsausschuss und der Vorstand.
§ 5 Stifterversammlung
1) Die Stifterversammlung besteht aus Personen, die mindestens EUR
500,00 zum Stiftungsvermögen beigetragen haben sowie aus den Zustiftern,
wenn deren Zustiftung mindestens EUR 500,00 oder einen entsprechenden
Sachwert beträgt.
2) Die Mitglieder der Stifterversammlung gehören ihr auf Lebenszeit an.
Sie können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die
Zugehörigkeit ist freiwillig. Juristische Personen können der
Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als
sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in der Stifterversammlung
bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
3) Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes
wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine
natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll.
Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 5 Abs. (2) sinngemäß.
4) Die Stifterversammlung beruft gemäß § 6 die Mitglieder des
Kuratoriums. Sie nimmt Berichte des Vorstands über die Verwirklichung
des Stiftungszwecks entgegen und kann sich dazu beratend äußern. Vom
Kuratorium beschlossene Änderungen der Satzung werden mit der Zustimmung
durch die Stifterversammlung wirksam.
5) Die Stifterversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den
Vorstand schriftlich mit einer Frist von 30 Kalendertagen einberufen.
Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet und ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 6 Kuratorium
1) Das Kuratorium besteht aus fünf bis zehn natürlichen Personen, davon
ist eine Person ein Mitglied des Rates oder der Verwaltung der Stadt
Schwerte sowie ein Mitglied ein Vertreter der Stadtsparkasse Schwerte.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden der Stifterversammlung durch das
amtierende Kuratorium vorgeschlagen und von der Stifterversammlung auf
die Dauer von fünf Jahren berufen. Das gleiche Verfahren findet
Anwendung für die Bestellung neuer oder zusätzlicher Mitglieder des
Kuratoriums. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die
Stiftung tätig.
2) Das Kuratorium wählt ein Mitglied zum Vorsitzenden, ein anderes zum stellvertretenden Vorsitzenden.
3) Das Kuratorium wacht über die Einhaltung der Satzung, überwacht die
Arbeit des Vorstands und entscheidet in Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung.
4) Der Beschlussfassung durch das Kuratorium unterliegen insbesondere
die Berufung und Entlastung des Vorstands, der Abschluss des
Geschäftsführervertrages mit dem hauptamtlichen Vorstand, die
Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplans, die Bestellung des
Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die
Erweiterung des Stiftungszwecks und Beschlüsse zu Änderungen der
Satzung.
5) Das Kuratorium wird mindestens dreimal im Jahr durch den Vorstand
schriftlich mit einer Frist von 14 Kalendertagen zu einer Sitzung
einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Kuratoriums
oder ein Vorstandsmitglied dieses verlangen. Die Tagesordnung wird mit
dem Vorsitzenden des Kuratoriums abgestimmt. Die Sitzung wird vom
Vorsitzenden (bei Verhinderung vom Stellvertreter) geleitet.
6) Die Beschlussfähigkeit des Kuratoriums ist gegeben, wenn mehr als die
Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. An der Teilnahme
verhinderte Kuratoriumsmitglieder können einem anderen
Kuratoriumsmitglied eine Stimmrechtsvollmacht zu ihrer Vertretung
erteilen. Vorlagen gelten als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der
anwesenden Mitglieder des Kuratoriums zustimmen.
Beschlussfassungen im Umlaufverfahren gelten bei mehrheitlicher
Zustimmung der Kuratoriumsmitglieder als angenommen.
7) Tritt eine für die Stiftung existenzbedrohende Situation auf, sind
der Vorstand bzw. der Vorsitzende des Kuratoriums oder sein
Stellvertreter verpflichtet, eine Sondersitzung des Kuratoriums
innerhalb von 48 Stunden einzuberufen. In diesem Fall ist das Kuratorium
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8) Über die Ergebnisse der Sitzung sind Niederschriften zu fertigen, vom
Vorsitzenden und vom geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstandes
zuzuleiten.
9) Das Kuratorium kann Einzelheiten seiner Tätigkeit in einer Geschäftsordnung regeln.
10) Die Haftung der Kuratoriumsmitglieder wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
§ 7 Vorstand
1) Der Vorstand besteht mindestens aus zwei natürlichen Personen und
zwar aus einem hauptamtlichen geschäftsführenden Vorstandsmitglied und
mindestens einem ehrenamtlichen Vorstandsmitglied. Die gerichtliche und
außergerichtliche Vertretung der Stiftung erfolgt durch das
hauptamtliche und ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied, soweit diese
Satzung und die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes bestimmt.
2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium für jeweils fünf Jahre
berufen. In diesem Zusammenhang wird auf § 6 Absatz vier verwiesen.
3) Das Kuratorium kann die Anzahl der Vorstandsmitglieder erweitern.
4) Einzelheiten der Vorstandstätigkeit regelt die Geschäftsordnung für
den Vorstand, die vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand zu
erlassen ist.
5) Der Vorstand ist im Rahmen des satzungsmäßigen Stiftungszwecks sowie
des Haushalts- und Investitionsplans frei in der Verwendung der zur
Verfügung stehenden freien Mittel und Zuwendungen, soweit nicht
gravierende Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse eine
Anpassung der Plandaten notwendig machen Über die Notwendigkeit einer
Anpassung entscheidet das Kuratorium. Er ist zur selbständigen
Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern bevollmächtigt.
6) Der Vorstand hat über das Vermögen der Stiftung, ihre Einnahmen und
Ausgaben nach kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen. Er muss nach
dem Ende eines jeden Geschäftsjahres binnen sechs Monaten einen von
einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss vorlegen. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
7) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
8) Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
§ 8 Beratende Gremien, Fördervereine, Betriebsgesellschaften
1) Die Stiftung kann beratende Gremien, zum Beispiel eine
Nutzerkonferenz der Rohrmeisterei einrichten. Entscheidungsbefugnis für
die Stiftung darf ein solches Gremium nicht besitzen.
2) Die Stiftung kann sich einen Förderverein angliedern, dessen Aufgabe die Förderung der Stiftungsarbeit ist.
3) Sofern es dem Satzungszweck der Stiftung nicht zu wider läuft kann
die Stiftung allein oder mit anderen gemeinnützigen Einrichtungen oder –
soweit gesetzlich zulässig - mit Dritten Betriebsgesellschaften
gründen oder Anteile an solchen Gesellschaften halten, selbständige und
unselbständige Stiftungen gründen, und diesen zustiften.
4)Die Stiftung kann Mitglied in Vereinen oder Zusammenschlüssen werden, sofern dieses der Verfolgung der Stiftungszwecke dient.
5)Die vorstehenden Maßnahmen nach Absatz (1)bis (4)) erfolgen auf
Vorschlag des Vorstands und erfordern einen zustimmenden Beschluss des
Kuratoriums.
§ 9 Änderungen der Satzungen, Umwandlung, Auflösung und Aufhebung der Stiftung
1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung
(Änderung des Stiftungszwecks) oder auf Auflösung oder Aufhebung der
Stiftung bedürfen abweichend von § 6 Abs. 6 Satz 2 der
Zweidrittelmehrheit der Kuratoriumsmitglieder. Satzungsänderungen
bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Stiftungsversammlung.
2) Neue Stiftungszwecke haben möglichst den alten zu entsprechen und
müssen zu den begünstigten Zwecken der Abgabeordnung zählen. Sie dürfen
die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigen oder aufheben.
3) Für Beschlüsse des Kuratoriums über Zweckänderungen, Änderungen der
Satzung, die den Stiftungszweck berühren oder über die Aufhebung der
Stiftung ist Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der
Stiftungsaufsicht herbeizuführen. Anträge auf Auflösung oder Aufhebung
der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht
anzuzeigen. Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die den
Stiftungszweck nicht berühren, sind nicht anzeigepflichtig.
4) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das
Stiftungsvermögen an die Stadt Schwerte, die es für die Zwecke im Sinne
des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 10 Stiftungsaufsicht, Inkrafttreten
1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Landes
Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Stiftungsaufsichtliche Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu
beachten.
2) Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung
Arnsberg.
3) Der Vorstand hat der Stiftungsaufsichtsbehörde binnen sechs Monaten
nach Ende des Geschäftsjahres einen Tätigkeitsbericht, den geprüften
Jahresabschluss, sowie den Feststellungsbeschluss des Kuratoriums
vorzulegen. Außerdem ist die Stiftungsaufsichtsbehörde auf deren Wunsch
jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Schwerte, den 16.1.2009
Die Stiftung wurde durch die Stifter errichtet am 31.08.2001 und die Bezirksregierung Arnsberg genehmigt am 30.11.2001

